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Sondergenehmigung für den Führerschein

Das Begleitete Fahren ab 17 folgt festen gesetzlichen Vorgaben. In manchen Fällen entsprechen persönliche Umstände aber nicht genau diesen Voraussetzungen. Dann stellt sich die Frage nach einer Sondergenehmigung oder Ausnahme. Diese Seite erläutert, was darunter zu verstehen ist, wer zuständig ist und worauf bei einem Antrag geachtet werden sollte.

Was ist eine Sondergenehmigung?

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sieht vor, dass die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften zulassen kann. Dies ist in § 74 FeV geregelt. Ausnahmen sind nicht der Regelfall und stehen im Ermessen der Behörde. Es besteht kein Anspruch auf eine Genehmigung, auch wenn ein Antrag gestellt werden darf.

Typische Anlässe

Im Zusammenhang mit Begleitetem Fahren ab 17 kommen verschiedene Anliegen vor, zum Beispiel:

  • Die gewünschte Begleitperson erfüllt eine Voraussetzung nicht exakt, etwa bei Alter oder Erfahrung.
  • Besondere persönliche oder berufliche Gründe machen frühzeitiges Fahren notwendig.
  • Ein Umzug oder eine Änderung der Begleitpersonen erfordert Anpassungen der Prüfbescheinigung.

Ob eine Ausnahme in diesen Fällen überhaupt möglich ist, hängt von den gesetzlichen Vorgaben und der Entscheidung der Behörde ab. Bei Altersgrenzen lässt das Recht nur in engen Grenzen Spielraum. Informationen dazu gibt die Fahrerlaubnisbehörde.

Zuständige Stelle und Antrag

Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde, meist beim Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung, oft als Straßenverkehrsamt oder Führerscheinstelle bezeichnet. Der Antrag erfolgt schriftlich oder über ein Formular. Eine Begründung und Nachweise gehören dazu. Eine Beratung durch die Fahrschule kann bei der Zusammenstellung der Unterlagen helfen.

Unterlagen und Ablauf

  • Antragsformular der Behörde
  • Gültiger Ausweis und aktuelles Passbild
  • Einverständnis der Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen
  • Begründung mit passenden Nachweisen
  • Gegebenenfalls Bescheinigungen, etwa zur Begleitperson

Die Bearbeitungsdauer ist unterschiedlich. Es empfiehlt sich, den Antrag rechtzeitig vor dem geplanten Prüfungstermin zu stellen. Für die Entscheidung können Gebühren anfallen, deren Höhe bei der Behörde erfragt werden kann.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Eine Sondergenehmigung unterscheidet sich von Auflagen oder Beschränkungen bei gesundheitlichen Einschränkungen, die sich auf die Fahreignung beziehen, siehe Führerschein mit Handicap. Auch die Regeln der Probezeit bleiben bestehen, siehe Probezeit. Eine Ausnahme befreit nicht von der Prüfung.

Regeln beim Begleiteten Fahren im Überblick

Zum Verständnis möglicher Ausnahmen helfen die Grundregeln aus § 48a FeV. Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens fünf Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und darf im Fahreignungsregister nicht mit mehr als drei Punkten eingetragen sein. Mehrere Begleitpersonen können in die Prüfbescheinigung eingetragen werden. Sie muss zusammen mit einem amtlichen Ausweis mitgeführt werden. Für die Begleitperson gilt eine Promillegrenze von 0,5, für den jugendlichen Fahrer 0,0 Promille. Die Rechte und Pflichten erläutert die Seite Begleitetes Fahren ab 17.

Was bei einem Ausnahmeantrag zu beachten ist

Ein Antrag sollte schriftlich oder persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt und nachvollziehbar begründet werden. Eine gute Begründung beschreibt die persönliche Situation und nennt Belege. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und kann Auflagen erteilen. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist ein Widerspruch beziehungsweise eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich, je nach Bundesland. Beratung bieten Fahrschulen, Verkehrsrechtsanwälte und das Straßenverkehrsamt.

Alternativen zur Ausnahme

Statt einer Ausnahme kann es sinnvoll sein, bis zum 18. Geburtstag zu warten, eine andere Begleitperson zu benennen oder die Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt zu beginnen. Die Übersicht Führerscheinausbildung zeigt weitere Wege, die Ferien- und Intensivfahrschule ermöglicht zeitlich kompakte Ausbildungen.

Häufige Fragen

Besteht ein Anspruch auf eine Sondergenehmigung?

Nein, die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall.

Wo wird der Antrag gestellt?

Bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort, meist im Straßenverkehrsamt.

Können Ausnahmen beim Mindestalter erteilt werden?

Das Recht lässt dafür nur sehr enge Spielräume. Eine verbindliche Auskunft erteilt die Behörde.

Wer darf Begleitperson sein?

Wer mindestens 30 Jahre alt ist, seit fünf Jahren die Klasse B besitzt und höchstens drei Punkte im Fahreignungsregister hat. Weitere Voraussetzungen nennt die Fahrerlaubnisbehörde.

Gilt das Begleitete Fahren in anderen EU-Ländern?

Das Begleitete Fahren ist eine deutsche Regelung. Vor Auslandsfahrten sollte die Rechtslage im Zielland geklärt werden.

Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Fahrschulen in der Region lassen sich über das Verzeichnis finden: Fahrschulen in der Nähe finden.

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