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Führerscheinentzug

Der Führerscheinentzug ist eine der schwerwiegendsten Folgen im Verkehrsrecht. Wer die Fahrerlaubnis verliert, darf kein Kraftfahrzeug mehr führen, bis eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde. Dieser Überblick erklärt die Unterschiede zwischen den Arten des Entzugs und verweist auf die vertiefenden Unterseiten.

Zwei Wege zum Entzug

Die Fahrerlaubnis kann auf zwei Wegen entzogen werden. Zum einen durch ein Strafgericht, etwa bei Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht. Das Gericht ordnet dann zugleich eine Sperrfrist an, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Zum anderen durch die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Zweifel an der Eignung bestehen, etwa nach vielen Verkehrsverstößen, bei Drogenkonsum oder bei bestimmten Erkrankungen. Hier ordnet nicht ein Gericht eine Sperrfrist an. Nach einem Entzug wegen 8 Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem darf die Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung neu erteilt werden, sonst setzt die Neuerteilung den Nachweis der wiedererlangten Eignung voraus.

Die vertiefenden Seiten im Überblick

Abgrenzung zum Fahrverbot

Ein Fahrverbot ist kein Entzug. Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, der Führerschein wird lediglich für die Dauer des Verbots, meist ein bis drei Monate, in amtliche Verwahrung gegeben. Beim Entzug erlischt die Fahrerlaubnis, und eine neue muss beantragt werden. Informationen dazu enthält die Seite Fahrverbote.

Verbindung zum Punktesystem

Auch das Fahreignungs-Bewertungssystem kann zum Entzug führen. Bei 1 bis 3 Punkten erfolgt eine Vormerkung, bei 4 bis 5 Punkten eine Ermahnung, bei 6 bis 7 Punkten eine Verwarnung. Ab 8 Punkten gilt die Person als ungeeignet, und die Fahrerlaubnis wird entzogen. Details bietet die Seite Punktesystem.

Entzug durch Gericht oder Behörde

Die Fahrerlaubnis kann durch ein Strafgericht entzogen werden, etwa bei Trunkenheit im Verkehr nach § 69 StGB. Das Gericht legt eine Sperrfrist fest, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Sie beträgt nach § 69a StGB sechs Monate bis fünf Jahre, in Ausnahmefällen auch dauerhaft. Daneben entzieht die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 und § 4 StVG, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, zum Beispiel beim Erreichen von acht Punkten.

Rechtsmittel und Verfahren

Gegen eine Entziehung durch die Behörde sind Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich, wobei die Behörde die sofortige Vollziehung anordnen kann. Dann gilt der Entzug trotz Rechtsmittel. Strafgerichtliche Entscheidungen werden im Strafverfahren überprüft. Eine fachkundige Beratung ist ratsam.

Weg zurück zur Fahrerlaubnis

Nach Ablauf der Sperrfrist ist ein neuer Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde nötig. Die Behörde kann Nachweise zur Eignung verlangen, etwa eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Informationen bieten die Seiten Sperrzeit, MPU und So wird der Führerschein zurückgegeben. Gründe für den Entzug beschreibt Gründe für den Führerscheinentzug.

Häufige Fragen

Wer entscheidet über den Entzug?

Entweder ein Strafgericht im Urteil oder die Fahrerlaubnisbehörde per Bescheid.

Ist der Entzug dauerhaft?

Nicht zwingend. Nach Ablauf einer Sperrfrist oder nach Nachweis der Eignung kann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.

Ist eine neue Fahrprüfung nötig?

Das hängt vom Einzelfall ab. Je nach Dauer des Entzugs kann die Behörde eine Prüfung verlangen.

Muss nach dem Entzug eine neue Fahrprüfung abgelegt werden?

Ob eine neue Prüfung nötig ist, entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall, insbesondere nach längerer Dauer des Entzugs.

Kann die Sperrfrist verkürzt werden?

Das Gericht kann die Sperre unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig aufheben, etwa bei nachgewiesener Verhaltensänderung. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts.

Die Hinweise sind keine Rechtsberatung. Wer eine neue Fahrerlaubnis anstrebt, kann sich im Verzeichnis nach Unterstützung umsehen: Fahrschulen in der Nähe finden.

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