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Sperrfrist beim Führerscheinentzug

Die Sperrzeit bei Führerscheinentzug, im Gesetz Sperrfrist genannt, legt fest, wie lange nach einem gerichtlichen Entzug keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Sie wird vom Strafgericht zusammen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die rechtliche Grundlage bilden die Paragrafen 69 und 69a des Strafgesetzbuchs. Die Dauer richtet sich nach Schwere der Tat, Vorgeschichte und Persönlichkeit des Betroffenen.

Wie lang die Sperrfrist sein kann

Das Gericht bestimmt die Sperre in einem Rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann sie sogar dauerhaft angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der Gefahr nicht ausreicht. Als Faustregel gilt: Je schwerer das Delikt und je höher die Wiederholungsgefahr, desto länger fällt die Sperre aus. Bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt liegt sie oft im Bereich von mehreren Monaten bis zu einem Jahr. Bei Wiederholung oder hohem Alkoholwert fällt sie meist länger aus. Eine Mindestsperre von einem Jahr gilt, wenn gegen die Person in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre verhängt wurde.

Beginn und Anrechnung

Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Zeiten, in denen der Führerschein bereits vorläufig entzogen oder sichergestellt war, werden angerechnet. Dadurch verkürzt sich die tatsächliche Wartezeit häufig. Voraussetzung ist, dass die vorläufige Entziehung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft angeordnet wurde und der Betroffene in dieser Zeit nicht gefahren ist. Im Strafbefehl oder Urteil nennt das Gericht die Länge der Sperre ausdrücklich.

Vorzeitige Aufhebung

Unter bestimmten Bedingungen kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Das setzt voraus, dass Gründe für die Annahme der Ungeeignetheit weggefallen sind, etwa durch eine nachgewiesene Verhaltensänderung, die Teilnahme an einem anerkannten Kurs oder eine positive Begutachtung. Zudem muss die Sperre eine Mindestdauer bereits erreicht haben. Ein Antrag dazu wird beim zuständigen Gericht gestellt, häufig mit anwaltlicher Hilfe. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Sperrfrist und Neuerteilung

Nach Ablauf der Sperre erhält die Person die Fahrerlaubnis nicht automatisch zurück. Sie muss eine Neuerteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Der Antrag kann bereits einige Monate vor Fristende gestellt werden, damit Prüfungen und Gutachten rechtzeitig vorliegen. Je nach Entzugsgrund kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung verlangt werden. Eine Schritt-für-Schritt-Darstellung bietet die Seite Führerschein zurückbekommen.

Unterschied zu behördlichen Entzügen

Bei einem Entzug durch die Behörde, etwa wegen acht Punkten im Fahreignungsregister, gibt es keine Sperrfrist im strafrechtlichen Sinn. Hier darf die Fahrerlaubnis bei einem Entzug wegen acht Punkten nach dem Straßenverkehrsgesetz frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung neu erteilt werden. Mehr zu den Gründen steht auf der Seite Gründe für den Führerscheinentzug.

Alltag während der Sperrzeit

Während der Sperrfrist darf kein Kraftfahrzeug geführt werden. Das betrifft Beruf und Alltag erheblich. Alternativen sind öffentlicher Nahverkehr, Fahrgemeinschaften, Fahrrad oder Carsharing mit anderen Fahrern. Wer beruflich auf das Auto angewiesen ist, sollte frühzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen. Fahren während der Sperrzeit ist strafbar, siehe Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zeit sinnvoll für die Neuerteilung nutzen

Die Sperrfrist lässt sich nutzen, um Nachweise für die Neuerteilung vorzubereiten. Dazu können eine verkehrspsychologische Beratung, Nachschulungen oder Abstinenznachweise gehören, je nach Anlass des Entzugs. Der Antrag auf Neuerteilung kann bereits vor Ablauf der Frist gestellt werden, damit die Behörde die Unterlagen rechtzeitig prüfen kann. Der Ablauf wird auf der Seite So bekommt man den Führerschein wieder erklärt.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung

Gegen ein Strafurteil, in dem die Sperrfrist angeordnet wird, können innerhalb der gesetzlichen Fristen Rechtsmittel eingelegt werden. Eine anwaltliche Beratung klärt, ob sich ein Vorgehen lohnt. Eine Verkürzung ist nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen möglich.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Sperrzeit mindestens?

Mindestens sechs Monate. Bei einer früheren Sperre innerhalb der letzten drei Jahre liegt die Mindestdauer bei einem Jahr.

Wird die Zeit der vorläufigen Entziehung angerechnet?

Ja, sofern sie gerichtlich oder durch die Staatsanwaltschaft angeordnet war. Die Anrechnung erfolgt im Regelfall automatisch.

Darf in der Sperrzeit gefahren werden?

Nein. Das Fahren während der Sperre ist Fahren ohne Fahrerlaubnis und strafbar.

Bekommt die Person nach der Sperre den Führerschein automatisch zurück?

Nein. Die Neuerteilung muss beantragt werden und kann an Bedingungen geknüpft sein.

Beginnt die Sperrfrist sofort?

Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Die Zeit einer vorläufigen Entziehung wird angerechnet, soweit gesetzlich vorgesehen.

Die Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Eine Übersicht bietet die Seite Führerscheinentzug. Ausbildungsbetriebe für die Zeit danach listet das Verzeichnis: Fahrschulen in der Nähe finden.

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